Das Güteverfahren beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.Schritt 1: Der Antragsteller fasst die wesentlichen Punkte des zu beschreibenden Konfliktes schriftlich zusammen. Aus dem Sachverhalt ist eine Forderung abzuleiten. Schritt 2: Die Daten, wie Name und Anschrift der Parteien sind im Antrag festzuhalten. Dabei ist es erforderlich, dass Der Antragsteller seine Meldedaten sorgfältig auflistet. Zudem ist es wünschenswert, wenn der Antragsteller eine Kopie des aktuellen Personalausweises (beide Seiten) dem Antrag beifügt. Die Anschrift der Gegenseite ist in der Form einer ladungsfähigen Adresse zu erfassen. Verfügt der Antragsteller nicht über diese Daten, muss eine Melderegisteranfrage durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Antragsteller. Die Antrag auf Einleitung ist Kostenpflichtig. Die Gebühr ist vorab zu entrichten. Schritt 3: Dier eingereichte Güteantrag wird durch die Gütestelle auf formale Zulässigkeit des Güteverfahrens geprüft. Der Antargsteller erhält nach erfolgreicher Prüfung eine Bestätigung und der Antragsgegner eine Mitteilung über die Einleitung des Güteverfahrens. Schritt 4: Die Parteien kommen zu einem Gütetermin zusammen Im Rahmen des Güteverfahrens kommt es zur Einigung. Das Ergebnis wird protokolliert und auf Wunsch Vollstreckbar gemacht. Das Scheitern eines Güteversuchs wird dem Antragsteller für die weitere Verwendung entsprechend bescheinigt. VerfahrensordnungDas Güteverfahren ist Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Ein Verfahren richtet sich nach der jeweils geltenden GSVKO die Sie hier zum Download finden. Die Gütestelle führt die Verfahren unter Anwendung der landesgesetzlichen Regelungen für Gütestellen in Hessen durch. Stellung der MediationGütestellen sind in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
In einigen Bundesländern gelten einschränkende landesgesetzliche Regelnormen, die u.a. die verpflichtende Anrufung einer Gütestelle vor der Klageerhebung vor einem Gericht stellen oder bestimmte Konfliktthemen ausschließlich den Gütestellen zuordnen. In Hamburg gibt es bisher keine gesonderte landesgesetzliche Verpflichtung zur Anrufung einer Gütestelle. | GütestelleDer Sitz der Gütestelle: GüteverfahrenVerfahrensantrag |